Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Rollladen & Fensterservice Sven Ohrndorf, Schlesingstr. 25, 57572 Niederfischbach


I. Allgemeines und Geltungsbereich
Unsere nachfolgenden AGB finden Anwendung bei Unternehmen und Verbrauchern. Sie gelten für unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen (Wartung, Reparatur, Instandsetzung und Montage) und auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Sie werden vom Auftraggeber durch die Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme unserer Leistungen, anerkannt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
AGB, Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen von Auftraggebern und Auftragnehmern haben keine Gültigkeit und es wird diesen hierdurch ausdrücklich widersprochen. Die Fa. Rollladen & Fensterservice Sven Ohrndorf erklärt ausdrücklich, nur aufgrund ihrer AGB kontrahieren zu wollen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich anderslautenden Bedingungen zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführen.
Etwaige Individualvereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind zu selbigem Vorgang schriftlich niedergelegt.

II. Vertragsschluss

II.1. Unsere Angebote sind freibleibend und werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines von uns erstellten Angebotes ist – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Wir halten uns an unsere Angebote 2 Monate ab Erstellung gebunden, wenn nichts Anderslautendes vereinbart ist.

II.2. Angebote oder Bestellungen des Auftraggebers nehmen wir durch schriftliche Auftragsbestätigung, Lieferung oder Erbringung der Leistung an. Für Inhalt und Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, mit der der Vertrag zustande kommt, maßgebend. Als Auftragsbestätigung gelten auch Lieferschein und Rechnung. Nebenabreden, Änderungswünsche und Nachträge bedürfen zu ihrer Einbeziehung unserer schriftlichen Bestätigung. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen.

II.3. Alle genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der Kalkulationssituation im Zeitpunkt der Angebotsstellung und sind jedenfalls zwei Monate ab Abschluss des Vertrages gültig. Wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, Energie- oder Transportkosten, der Wechselkurs oder Personalkosten nach Abschluss des Vertrages ändern, erhöht oder ermäßigt sich das vereinbarte Entgelt oder der vereinbarte Kaufpreis entsprechend.

III. Leistungsausführung und -termine

III.1. Aufträge, Bestellungen, Reparatur- und Serviceleistungen übernehmen wir unter dem Vorbehalt der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit.

III.2. Hat für eine Leistung eine Herstellung nach den vom Kunden angegebenen Maßen zu erfolgen, berücksichtigen wir nachträgliche Änderungswünsche des Kunden nur, wenn diese so rechtzeitig erfolgen, dass eine fertigungstechnische Umsetzung noch möglich ist. Die durch Änderungswünsche verursachten Kosten trägt der Kunde.

III.3. Erfolgt die Ausführung der Leistungen aufgrund von vom Auftraggeber übergebenen Plänen, Grundrissen und Skizzen oder Anweisungen, garantiert dieser dem Auftragnehmer die Richtigkeit der beigestellten Unterlagen und Angaben. Eine Prüfpflicht durch uns hinsichtlich dieser Unterlagen und Angaben besteht nicht. Sollte der Auftraggeber eine Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerke oder Unterlagen wünschen, so ist eine solche ausdrücklich zu vereinbaren und der Auftraggeber schuldet hierfür ein angemessenes Entgelt.

III.4. Ergeben sich auf Grund der Beschaffenheit des auftragsgeberseitigen Bauwerkes erhebliche Schwierigkeiten für die Durchführung unserer Leistungen, die uns bei Vertragsschluss weder mitgeteilt, noch bekannt sind, noch hätten bekannt sein müssen, so sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im letzten Fall sind die bereits erbrachten Leistungen zu vergüten. Der Auftraggeber hat uns rechtzeitig auf ihm bekannte Schwierigkeiten für die Erbringung unserer Leistungen/den Einbau eines bestellten Gegenstandes hinzuweisen, da wir ansonsten keine Haftung für eventuelle Schäden übernehmen können.

III.5. Ist die Lieferung und die Montage von Fenstern, Türen, Rollläden etc. oder nur die Montage von solchen Bauelementen geschuldet, so geht die Gefahr für die gelieferten Gegenstände und/oder die erbrachten Montageleistungen mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.

III.6. Nicht vertraglich vereinbarter Abtransport und Entsorgung von alten Fenstern wird getrennt in Rechnung gestellt.

III.6.1. Die Einhaltung vereinbarter Lieferungs- und Leistungszeiten von Montagearbeiten setzt voraus, dass die Örtlichkeiten einen ungehinderten Zugang und ungehindertes Arbeiten ermöglichen. Gegebenenfalls sind notwendige Geräte oder Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser, ferner Maurer-, Stemm- und Beiputzarbeiten bau-/kundenseits ohne Berechnung zu stellen. Für zur Durchführung des Auftrages notwendige behördliche Genehmigungen pp. hat der Auftraggeber auf eigene Kosten zu sorgen.

III.7. Liefer-/Fertigstellungstermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Geraten wir mit unserer Leistung in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Ersatz des Verzugsschadens wird bei Auftraggebern, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unsererseits geleistet, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

III.8. Kann bei zugesagter Liefer-/Fertigstellungszeit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, die Arbeit nicht wie vereinbart begonnen werden oder muss die Arbeit unterbrochen werden oder liegt eine sonstige von uns nicht verschuldete Behinderung in der Ausführung unserer Leistung vor, so verlieren vorher vereinbarte Terminabsprachen ihre Gültigkeit.

III.9. Bei Streik, Betriebsstörungen oder anderen Fällen höherer Gewalt oder bei von uns nicht verschuldeten Liefer- oder Montagestörungen sind wir nach unserer Wahl von der Verpflichtung zur Lieferung oder Montage ganz oder nur für die Dauer der Behinderung frei. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits entstandenen Verzuges eintreten. Bereits erbrachte Teilleistungen sind vom Auftraggeber zu bezahlen.

IV. Zahlungen

IV.1. Unsere Rechnungen sind nach Erhalt, spätestens nach erfolgter oder zu Unrecht verweigerter Abnahme, zur sofortigen Zahlung ohne jeden Abzug fällig. Verzug tritt ohne weitere Mahnung 14 Tage nach Erhalt der Rechnung und eingetretener Fälligkeit ein. Sämtliche Zahlungen haben kosten-, spesen- und abzugsfrei an uns zu erfolgen.

IV.2. Die Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht uns gegenüber ist nur mit oder wegen einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.

IV.3. Bei Überschreitung der vereinbarten oder in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ab Verzug Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

IV.4. Zahlungsverzug, wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers oder die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, berechtigen uns, die Lieferung/Leistung zu verweigern oder Vorkasse zu verlangen. Unsere Rechte, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleiben unbeschadet.

V. Abnahme

V.1. Unser Kunde ist zur unverzüglichen Abnahme erbrachter Leistungen nach deren Fertigstellung verpflichtet. Im Falle eines unwesentlichen, nicht die Funktion beeinträchtigenden Mangels, kann die Abnahme nicht verweigert werden.

V.2. Nach Fertigstellung werden wir den Auftraggeber rechtzeitig vom beabsichtigten Abnahme-/Übergabetermin benachrichtigen; sollte der Auftraggeber den avisierten Termin nicht wahrnehmen oder die Abnahme/Übergabe unberechtigt verweigern, tritt die gesetzliche Abnahmefiktion ein und die Abnahme/Übergabe als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt. Einer gesonderten Fristsetzung bedarf es nicht.

V.3. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich unser Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

VI. Haftung und Mängelansprüche

VI.1. Jegliche Beanstandungen im Hinblick auf erbrachte Leistungen bzw. auf die Qualität der Montagearbeit müssen uns unverzüglich nach Fertigstellung der Arbeiten schriftlich mitgeteilt werden.

VI.2. Nach Abnahme unserer Leistungen haften wir für Mängel unter Ausschluss aller anderen Ansprüche in der Weise, dass wir die Mängel zu beseitigen haben. Für Leistungen an
nicht von uns originär verbauten oder alten Bauteilen gilt, dass sich unsere Haftung beschränkt auf die funktionelle Instandsetzung. Wir haften nicht für weiterwirkende, verschleißbedingte Auswirkungen eines vorhandenen Bauteils auf die von uns erbrachten Leistungen.


VI.3. Es ist uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, die gegebenenfalls auch in Form einer Ersatzlieferung erfolgen kann. Bei unmöglicher oder wiederholter fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen, es sei denn, unsere Haftung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden und Verunreinigungen am Liefergegenstand, die nach der Abnahme durch Dritte oder durch unsachgemäße Behandlung und Pflege entstehen, haften wir nicht.

VI.5.Wir haften nicht, sofern der Mangel auf Umständen beruht, die unserem Kunden zuzurechnen sind. Insbesondere haften wir nicht, wenn unser Kunde oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornehmen.

VI.6. Für Schäden, die nicht am Leistungs-/Service-/Montage oder Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haften wir nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, ferner für Mängel, die arglistig verschwiegen worden sind.

VI.7. Ansprüche unseres Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringen wir die Serviceleistungen an einem Bauwerk, gelten diese ebenfalls.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VII. Eigentumsvorbehalt
Ein von uns gelieferter und/oder eingebauter Gegenstand und die von uns verarbeiteten oder umgebildeten Gewerke, an denen wir Eigentum erworben haben, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen – auch zukünftigen – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber unser Eigentum. In jedem Falle übernimmt der Kunde die Haftung für die gelieferten Waren.

VIII. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Niederfischbach.
Stand: März 2019